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   VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22   

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VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22 (https://dejure.org/2022,36053)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2022 - 32 K 109.22 (https://dejure.org/2022,36053)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. November 2022 - 32 K 109.22 (https://dejure.org/2022,36053)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 56 Abs 1 S 1 IfSG, § 56 Abs 1 S 2 IfSG, § 56 Abs 1 S 4 IfSG, § 56 Abs 5 IfSG, § 56 Abs 11 IfSG
    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz: Bestimmung des Rechtsbegriffs "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit"

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Quarantäne und der Anspruch auf die Vergütung des Arbeitnehmers - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 30.11.1978 - III ZR 43/77

    Seuchenpolizeiliches Tätigkeitsverbot

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22
    Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber während dieser Zeit gesetzlich oder vertraglich zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen ist (vgl. bereits BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 8, 23 zu § 49 BSeuchG als Vorgängernorm des § 56 IfSG; siehe aktuell zu § 56 IfSG z.B. VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris Rn. 21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 13 LA 258/21 - juris Rn. 7; s.a. die Ausführungen in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 3. März 2021, BT-Drs.

    Bei der Verpflichtung zur Absonderung (Quarantäne/Isolation) aufgrund des Infektionsschutzgesetzes handelt es sich nach der (wohl) herrschenden Meinung um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, also um ein subjektives persönliches Leistungshindernis (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 20, der bei einer Salmonellen-Erkrankung der Arbeitnehmer einen persönlichen Verhinderungsgrund sowohl für Ausscheider als auch Ansteckungsverdächtige bejaht aufgrund der in der Person des Betroffenen entstandenen konkreten oder potentiellen Gefahr; zur Covid-19-Pandemie OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 13 LA 258/21 - juris, Rn. 10 m.w.N.; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 K 67/21 - juris Rn. 84 f.; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 - B7 K 21.210 - juris Rn. 30; VG Minden, Urteil vom 26. Januar 2022 - 7a K 877/21 - juris Rn. 101 sämtlich hinsichtlich einer Absonderungsanordnung wegen Ansteckungsverdacht; aus der Literatur: Eufinger, DB 2020, 1121, 1123; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1467 f.; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 415; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Auflage 2022, § 616 BGB Rn. 6a; Eckart/Kruse, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, 12. Edition, Stand 1. Juli 2022, § 56 IfSG Rn. 37.1; Temming, in: Kluckert, Neues Infektionsschutzrecht, 2. Auflage 2021, § 16 Rn. 14; Henssler, in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 616 Rn. 25; Oetker, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 616 Rn. 78, jeweils m.w.N.; offen gelassen von VG Münster, Urteil vom 19. Mai 2022 - 5a K 854/21 - juris Rn. 117; a.A. Klein, NJ 2020, 377, 378; Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017, 1018 f. für Ansteckungsverdächtige; Greiner, NZA 2022, 665; Kraayvanger/Schrader, NZA-RR 2020, 623, 625, letztere sowohl für Corona-positive Personen als auch für Ansteckungsverdächtige).

    Vielmehr ist die Frage, ob es sich um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handelt, nach der ganz überwiegenden Ansicht nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BAG, Urteil vom 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - juris Rn. 43; BAG, Urteil vom 13. November 1969 - 4 AZR 35/69 - juris Rn. 24; BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - juris Rn. 59; BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 37).

    Einheitliche Grenzen lassen sich nicht für alle Fälle bestimmen, weil die in Betracht kommenden Sachverhalte zu verschiedenartig sind (BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 37).

    Bei der Bestimmung im Einzelfall kommt es vor allem nach der Rechtsprechung maßgeblich auf das Verhältnis der Dauer der Verhinderung zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses an (BAG, Urteil vom 13. November 1969 - 4 AZR 35/69 - juris Rn. 24; BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - juris Rn. 59; BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 37; ebenso aus der Literatur etwa Klappstein, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 616 Rn. 16; Riesenhuber, in: Ermann, BGB, 16. Auflage 2020, § 616 Rn. 50).

    Zudem werden in der Rechtsprechung weitere zu berücksichtigende Gesichtspunkte wie etwa die Eigenart des Dienstverhältnisses und getroffene Abreden (BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 37) oder die allgemeine Betriebssituation (BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - juris Rn. 59) genannt.

    Letztlich berücksichtigt jedoch die Rechtsprechung ebenfalls häufig auch den jeweiligen Grund für die Verhinderung bei der Bewertung des angemessenen Zeitraums, etwa im Fall der Verhinderung wegen Erkrankung eines Kindes oder einer bedeutenden Familienfeier (so z.B. BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 37; BAG, Urteil vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 156/73 - juris Rn. 12).

    Der Bundesgerichthof hat in seiner Entscheidung zu § 49 BSeuchG mit Blick auf die Arbeitsverhinderung von Ausscheidern für vier bzw. sechs Wochen argumentiert, dass diese ihrem Wesen nach einer Verhinderung durch Krankheit ähnle und es daher, wenn nicht Besonderheiten des Arbeitsvertrags entgegenstünden, angebracht sei, in solchen Fällen die allgemein für Erkrankungen geltende Sechs-Wochen-Frist jedenfalls bei einem länger andauernden unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich als Grenze einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit anzusehen (BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 37).

  • BAG, 17.12.1959 - GS 2/59

    Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter -

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22
    § 616 BGB ist, wie sich bereits im Umkehrschluss aus § 619 BGB ergibt, der die Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten aus §§ 617 und 618 BGB betrifft, dispositiv und kann mithin durch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung abbedungen und modifiziert werden (BAG, Urteil vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - juris Rn. 27; BAG, Urteil vom 4. September 1985 - 7 AZR 249/83 - juris Rn. 26; BAG, Urteil vom 25.Mai 2016 - 5 AZR 298/15 - juris Rn. 15; Preis, in: Erfurter Kommentar zum BGB, 22. Auflage 2022, § 616 BGB Rn. 13, § 611a BGB Rn. 690e).

    Auch die Mittel, mit denen die Zurückdrängung der Vorschrift erfolgt, d.h., ob über Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, sind freigestellt (BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - juris Rn. 27; Griese, in: Küttner Personalbuch 2022, 29. Auflage 2022, Arbeitsverhinderung, Rn. 17).

    Vielmehr ist die Frage, ob es sich um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handelt, nach der ganz überwiegenden Ansicht nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BAG, Urteil vom 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - juris Rn. 43; BAG, Urteil vom 13. November 1969 - 4 AZR 35/69 - juris Rn. 24; BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - juris Rn. 59; BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 37).

    Bei der Bestimmung im Einzelfall kommt es vor allem nach der Rechtsprechung maßgeblich auf das Verhältnis der Dauer der Verhinderung zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses an (BAG, Urteil vom 13. November 1969 - 4 AZR 35/69 - juris Rn. 24; BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - juris Rn. 59; BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 37; ebenso aus der Literatur etwa Klappstein, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 616 Rn. 16; Riesenhuber, in: Ermann, BGB, 16. Auflage 2020, § 616 Rn. 50).

    Denn § 616 BGB, der sich in seiner aktuellen Gestalt bereits in der Ursprungsfassung des BGB aus dem Jahr 1896 fand, wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und von Teilen des Schrifttums als Ausprägung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht angesehen (BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - juris Rn. 36; BAG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - GS 8/58 - juris Rn. 33; Riesenhuber, in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 616 Rn. 2; Bieder, in: Beck-OK Großkommentar BGB, Stand 1. Juli 2022, § 616 Rn. 4).

    Zudem werden in der Rechtsprechung weitere zu berücksichtigende Gesichtspunkte wie etwa die Eigenart des Dienstverhältnisses und getroffene Abreden (BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 37) oder die allgemeine Betriebssituation (BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - juris Rn. 59) genannt.

    Eine Lohnfortzahlung nach § 616 Abs. 1 BGB für die Dauer von sechs Wochen ist nach Ansicht des BAG auf seltene Einzelfälle beschränkt (BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - juris Rn. 56, in Abgrenzung zur Sechs-Wochen-Frist nach dem ArbKrankhG, allerdings ohne Angabe, welche Fälle in Betracht kommen könnten).

  • VG Koblenz, 10.05.2021 - 3 K 107/21

    Kein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers im Falle einer vierzehntägigen

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22
    Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber während dieser Zeit gesetzlich oder vertraglich zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen ist (vgl. bereits BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 8, 23 zu § 49 BSeuchG als Vorgängernorm des § 56 IfSG; siehe aktuell zu § 56 IfSG z.B. VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris Rn. 21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 13 LA 258/21 - juris Rn. 7; s.a. die Ausführungen in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 3. März 2021, BT-Drs.

    Bei der Verpflichtung zur Absonderung (Quarantäne/Isolation) aufgrund des Infektionsschutzgesetzes handelt es sich nach der (wohl) herrschenden Meinung um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, also um ein subjektives persönliches Leistungshindernis (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 20, der bei einer Salmonellen-Erkrankung der Arbeitnehmer einen persönlichen Verhinderungsgrund sowohl für Ausscheider als auch Ansteckungsverdächtige bejaht aufgrund der in der Person des Betroffenen entstandenen konkreten oder potentiellen Gefahr; zur Covid-19-Pandemie OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 13 LA 258/21 - juris, Rn. 10 m.w.N.; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 K 67/21 - juris Rn. 84 f.; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 - B7 K 21.210 - juris Rn. 30; VG Minden, Urteil vom 26. Januar 2022 - 7a K 877/21 - juris Rn. 101 sämtlich hinsichtlich einer Absonderungsanordnung wegen Ansteckungsverdacht; aus der Literatur: Eufinger, DB 2020, 1121, 1123; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1467 f.; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 415; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Auflage 2022, § 616 BGB Rn. 6a; Eckart/Kruse, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, 12. Edition, Stand 1. Juli 2022, § 56 IfSG Rn. 37.1; Temming, in: Kluckert, Neues Infektionsschutzrecht, 2. Auflage 2021, § 16 Rn. 14; Henssler, in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 616 Rn. 25; Oetker, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 616 Rn. 78, jeweils m.w.N.; offen gelassen von VG Münster, Urteil vom 19. Mai 2022 - 5a K 854/21 - juris Rn. 117; a.A. Klein, NJ 2020, 377, 378; Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017, 1018 f. für Ansteckungsverdächtige; Greiner, NZA 2022, 665; Kraayvanger/Schrader, NZA-RR 2020, 623, 625, letztere sowohl für Corona-positive Personen als auch für Ansteckungsverdächtige).

    Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Koblenz, in erster Linie gestützt auf das Verhältnis zwischen Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses und Quarantänezeitraum, entschieden, bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr gelte eine höchstens 14 Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung als Ansteckungsverdächtiger grundsätzlich noch als nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB (VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris Rn. 30).

    Die Verwaltungsgerichte stellen bisher hinsichtlich der Absonderungen in der Corona-Pandemie soweit ersichtlich auf den Gesamtzeitraum und mithin die entsprechenden Kalendertage ab, überwiegend ohne nähere Begründung (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 - B7 K 21.210 - juris Rn. 36; VG Münster, Urteil vom 19. Mai 2022 - 5a K 854/21 - juris Rn. 127-131; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris Rn. 30; VG Minden, Urteil vom 26. Januar 2022 - 7a K 877/21 - juris Rn. 254 f.).

    Denn ein infektionsschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmer ergibt sich, worauf bereits das VG Koblenz hinweist, für erst über einen kürzeren Zeitraum andauernde Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse, für befristete Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse sowie in Konstellationen, in denen die Anwendung von § 616 BGB abbedungen worden ist (VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris Rn. 33).

  • BAG, 18.12.1959 - GS 8/58

    Lohnfortzahlung bei Krankheit -; Arbeiter und Angestellte

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22
    Denn § 616 BGB, der sich in seiner aktuellen Gestalt bereits in der Ursprungsfassung des BGB aus dem Jahr 1896 fand, wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und von Teilen des Schrifttums als Ausprägung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht angesehen (BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - juris Rn. 36; BAG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - GS 8/58 - juris Rn. 33; Riesenhuber, in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 616 Rn. 2; Bieder, in: Beck-OK Großkommentar BGB, Stand 1. Juli 2022, § 616 Rn. 4).

    In dieser Beziehung kann auch ohne Gefahr die Entscheidung dem Richter überlassen werden" (Ausführungen in den Motiven zu § 562 Entwurf aus dem Jahr 1888, der § 616 BGB entspricht, Amtliche Ausgabe, Bd. 2, S. 463, Mugdan, Bd. 2, S. 258; zitiert nach BAG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - GS 8/58 - juris Rn. 29).

    nur eine Verhinderung von "verhältnismäßig" d.h. im Verhältnis zu der vertragsmäßigen Dauer des Dienstverhältnisses nicht erheblichen Dauer zu berücksichtigen" (Amtliche Ausgabe, Bd. 2, S. 280, Mugdan, Bd. 2, S. 899 ff., zitiert nach BAG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - GS 8/58 - juris Rn. 31).

    Zudem betont das Bundesarbeitsgericht, dass es auf eine Abwägung der beiderseitigen konträren Interessen ankomme und zu berücksichtigen sei, dass im gegebenen Falle die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht überspannt werde (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 156/73 - juris Rn. 12; ähnlich bereits BAG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - GS 8/58 - juris Rn. 33).

  • BAG, 08.09.1982 - 5 AZR 283/80

    Witterung begründet keine vorübergehende Verhinderung i.S.d. § 616 BGB

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22
    Die Arbeitsleistung ist in diesem Fall wegen Ereignissen nicht möglich, die weder in der Person des Arbeitnehmers noch der des Arbeitgebers ihre Grundlage haben (vgl. BAG, Urteil vom 8. September 1982 - 5 AZR 283/80 - juris Rn. 24).

    Entscheidend ist nach dem Bundesarbeitsgericht, ob sich das Leistungshindernis gerade aus Eigenschaften und Umständen ergibt, die in der Person des verhinderten Arbeitnehmers begründet sind, ohne Rücksicht darauf, ob und - wenn ja - wie viele weitere Arbeitnehmer von dem Ereignis betroffen worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 8. September 1982 - 5 AZR 283/80 - juris Rn. 25).

    Dies kann zudem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausnahmsweise auch der Fall sein, wenn das Hindernis zwar als objektiv einzuordnen ist, gleichwohl aber den betroffenen Arbeitnehmer wegen seiner besonderen persönlichen Verhältnisse in der Weise betrifft, dass es gerade auf seinen körperlichen oder seelischen Zustand zurückwirkt oder er von einer Naturkatastrophe betroffen wird und ihm die Arbeitsleistung deshalb vorübergehend nicht zuzumuten ist, weil er erst seine eigenen Angelegenheiten ordnen muss (BAG, Urteil vom 8. September 1982 - 5 AZR 283/80 - juris Rn. 24; BAG, Urteil vom 24. März 1982 - 5 AZR 1209/79 - juris Rn. 11; Joussen, in: Beck-OK Arbeitsrecht, Stand 1. September 2022, § 616 BGB Rn. 21).

    Insofern ist jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann, wenn sich das Leistungshindernis gerade aus Eigenschaften und Umständen ergibt, die in der Person des verhinderten Arbeitnehmers begründet sind, keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob und - wenn ja - wie viele weitere Arbeitnehmer von dem Ereignis betroffen worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 8. September 1982 - 5 AZR 283/80 - juris Rn. 25).

  • BAG, 08.12.1982 - 4 AZR 134/80

    Annahmeverzug des Arbeitsgebers und Lohnzahlungspflicht - Tarifvertragliche

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22
    Zudem muss der Ausschluss nicht notwendig explizit geschehen, sondern kann auch konkludent erfolgen, insbesondere wenn für die Pflicht zur Entgeltfortzahlung ein abschließender Katalog von Verhinderungsfällen vereinbart wird (vgl. etwa BAG, Urteil vom 4. September 1985 - 7 AZR 249/83 - juris Rn. 3 ff., Rn. 26; BAG, Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 62/80 - juris Rn. 13 ff., Rn. 17; BAG, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 4 AZR 134/80 - juris Rn. 16 f.; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 416; Preis, in: Erfurter Kommentar zum BGB, 22. Auflage 2022, § 616 BGB Rn. 13).

    (1) In der Person des Dienstpflichtigen im Sinne des § 616 Satz 1 BGB liegende Gründe sind allein subjektive, persönliche Leistungshindernisse, die sich aus den persönlichen Verhältnissen, den Lebensumständen des Arbeitsnehmers ergeben müssen (vgl. BAG, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 4 AZR 134/80 - juris Rn. 21; BAG, Urteil vom 19. April 1978 - 5 AZR 834/76 - juris Rn. 19).

    Zudem haben auf diese weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Einfluss, sie treten in der Regel unvorhersehbar ein und betreffen nicht selten große Teile der Belegschaft oder sogar diese insgesamt (z.B. bei Glatteis, siehe etwa BAG, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 4 AZR 134/80 - juris Rn. 22).

  • BAG, 19.04.1978 - 5 AZR 834/76

    Zur Weiterbezahlung eines Arbeitnehmers im Falle eines erkrankten, in seinem

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22
    (1) In der Person des Dienstpflichtigen im Sinne des § 616 Satz 1 BGB liegende Gründe sind allein subjektive, persönliche Leistungshindernisse, die sich aus den persönlichen Verhältnissen, den Lebensumständen des Arbeitsnehmers ergeben müssen (vgl. BAG, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 4 AZR 134/80 - juris Rn. 21; BAG, Urteil vom 19. April 1978 - 5 AZR 834/76 - juris Rn. 19).

    Pauschal und unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses nimmt das BAG dagegen für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter acht Jahren an, dass ein Zeitraum bis zu fünf Arbeitstagen, wie er in Fällen dieser Art im Allgemeinen nur in Betracht komme, in aller Regel als verhältnismäßig nicht erheblich im Sinne von § 616 BGB anzusehen sei (BAG, Urteil vom 19. April 1978 - 5 AZR 834/76 - juris Rn. 22).

    Aus der Rechtsprechung des BAG lässt sich ableiten, dass dieses wohl überwiegend auf die einzelnen Arbeitstage abstellt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 19. April 1978 - 5 AZR 834/76 - juris Rn. 22 zur Kinderbetreuung; BAG, Urteil vom 25. April 1960 - 1 AZR 16/58 - juris Rn. 12 zur gleichen Bedeutung von Verhinderung in § 616 BGB und "versäumter Arbeitszeit"), jedoch finden sich insbesondere bei mehrwöchigen Fehlzeiten auch Urteile, die pauschal von Wochen sprechen und mithin auf Kalendertage abstellen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - juris Rn. 43 zu einer mehr als sechswöchigen Untersuchungshaft; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. März 2015 - 10 Sa 1005/14 - juris Rn. 32 zu einem dreiwöchigen Kuraufenthalt).

  • LG Münster, 15.04.2021 - 8 O 345/20

    Erstattung von geleisteten Arbeitgeberaufwendungen nach § 56 IfSG

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22
    Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist, ebenso wie das Verwaltungsgericht Münster sowie das Landgericht Münster, der Ansicht, dieser Zeitraum sei bei einer 15-tägigen Absonderung überschritten (VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 - B7 K 21.210 - juris Rn. 36; VG Münster, Urteil vom 19. Mai 2022 - 5a K 854/21 - juris Rn. 127-131; LG Münster, Urteil vom 15. April 2021 - 8 O 345/20 - juris Rn. 26; s.a. VG Frankfurt, Urteil vom 28. September 2022 - 5 K 3397/20.F - juris Rn. 27).

    Denn seiner Ansicht nach wäre es unbillig, wenn die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung auf der Absonderungsverfügung des Kreises beruhe, den gerade für diesen Fall vorgesehenen Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG durch eine extensive Anwendung von § 616 BGB zulasten des Arbeitgebers auszuhebeln (LG Münster, Urteil vom 15. April 2021 - 8 O 345/20 - juris Rn. 26).

    Vor diesem Hintergrund greift die Argumentation des Landgerichts Münster, wonach es, weil die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung auf der Absonderungsverfügung des Kreises beruht, unbillig wäre, den gerade für diesen Fall vorgesehenen Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG durch eine extensive Anwendung von § 616 BGB zulasten des Arbeitgebers auszuhebeln (LG Münster, Urteil vom 15. April 2021 - 8 O 345/20 - juris Rn. 26), ebenfalls nicht.

  • BAG, 11.08.1988 - 8 AZR 721/85

    Zusage des Ausgleichs des Lohnausfalls eines Arbeitnehmers durch einen

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22
    Vielmehr ist die Frage, ob es sich um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handelt, nach der ganz überwiegenden Ansicht nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BAG, Urteil vom 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - juris Rn. 43; BAG, Urteil vom 13. November 1969 - 4 AZR 35/69 - juris Rn. 24; BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - juris Rn. 59; BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 37).

    Hinsichtlich von Richtwerten geht aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hervor, dass jedenfalls ein Verhinderungszeitraum von mehr als sechs Wochen in der Regel nicht mehr als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB angesehen wird (BAG, Urteil vom 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - juris Rn. 43 mit Blick auf eine Arbeitsverhinderung aufgrund von mehr als sechs Wochen Untersuchungshaft bei mehrjährigem Arbeitsverhältnis; BAG, Urteil vom 20. Juli 1977 - 5 AZR 325/76 - juris Rn. 12 für eine Verhinderung von mehr als acht Wochen aufgrund einer Ausbildung zur Pflege naher Angehörigen).

    Aus der Rechtsprechung des BAG lässt sich ableiten, dass dieses wohl überwiegend auf die einzelnen Arbeitstage abstellt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 19. April 1978 - 5 AZR 834/76 - juris Rn. 22 zur Kinderbetreuung; BAG, Urteil vom 25. April 1960 - 1 AZR 16/58 - juris Rn. 12 zur gleichen Bedeutung von Verhinderung in § 616 BGB und "versäumter Arbeitszeit"), jedoch finden sich insbesondere bei mehrwöchigen Fehlzeiten auch Urteile, die pauschal von Wochen sprechen und mithin auf Kalendertage abstellen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - juris Rn. 43 zu einer mehr als sechswöchigen Untersuchungshaft; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. März 2015 - 10 Sa 1005/14 - juris Rn. 32 zu einem dreiwöchigen Kuraufenthalt).

  • VG Münster, 19.05.2022 - 5a K 854/21

    Coronavirus, Absonderungsanordnung, Betriebsrisiko, Annahmeverzug,

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22
    Bei der Verpflichtung zur Absonderung (Quarantäne/Isolation) aufgrund des Infektionsschutzgesetzes handelt es sich nach der (wohl) herrschenden Meinung um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, also um ein subjektives persönliches Leistungshindernis (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 20, der bei einer Salmonellen-Erkrankung der Arbeitnehmer einen persönlichen Verhinderungsgrund sowohl für Ausscheider als auch Ansteckungsverdächtige bejaht aufgrund der in der Person des Betroffenen entstandenen konkreten oder potentiellen Gefahr; zur Covid-19-Pandemie OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 13 LA 258/21 - juris, Rn. 10 m.w.N.; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 K 67/21 - juris Rn. 84 f.; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 - B7 K 21.210 - juris Rn. 30; VG Minden, Urteil vom 26. Januar 2022 - 7a K 877/21 - juris Rn. 101 sämtlich hinsichtlich einer Absonderungsanordnung wegen Ansteckungsverdacht; aus der Literatur: Eufinger, DB 2020, 1121, 1123; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1467 f.; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 415; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Auflage 2022, § 616 BGB Rn. 6a; Eckart/Kruse, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, 12. Edition, Stand 1. Juli 2022, § 56 IfSG Rn. 37.1; Temming, in: Kluckert, Neues Infektionsschutzrecht, 2. Auflage 2021, § 16 Rn. 14; Henssler, in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 616 Rn. 25; Oetker, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 616 Rn. 78, jeweils m.w.N.; offen gelassen von VG Münster, Urteil vom 19. Mai 2022 - 5a K 854/21 - juris Rn. 117; a.A. Klein, NJ 2020, 377, 378; Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017, 1018 f. für Ansteckungsverdächtige; Greiner, NZA 2022, 665; Kraayvanger/Schrader, NZA-RR 2020, 623, 625, letztere sowohl für Corona-positive Personen als auch für Ansteckungsverdächtige).

    Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist, ebenso wie das Verwaltungsgericht Münster sowie das Landgericht Münster, der Ansicht, dieser Zeitraum sei bei einer 15-tägigen Absonderung überschritten (VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 - B7 K 21.210 - juris Rn. 36; VG Münster, Urteil vom 19. Mai 2022 - 5a K 854/21 - juris Rn. 127-131; LG Münster, Urteil vom 15. April 2021 - 8 O 345/20 - juris Rn. 26; s.a. VG Frankfurt, Urteil vom 28. September 2022 - 5 K 3397/20.F - juris Rn. 27).

    Die Verwaltungsgerichte stellen bisher hinsichtlich der Absonderungen in der Corona-Pandemie soweit ersichtlich auf den Gesamtzeitraum und mithin die entsprechenden Kalendertage ab, überwiegend ohne nähere Begründung (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 - B7 K 21.210 - juris Rn. 36; VG Münster, Urteil vom 19. Mai 2022 - 5a K 854/21 - juris Rn. 127-131; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris Rn. 30; VG Minden, Urteil vom 26. Januar 2022 - 7a K 877/21 - juris Rn. 254 f.).

  • BAG, 13.11.1969 - 4 AZR 35/69

    Arbeitsversäumnis - Arbeitsausfall - Vergütung - Arbeitsverhinderung

  • BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 249/83

    Lohnfortzahlung - Amtliche Termine - Gerichtstermin - Staatsbürgerliche Pflichten

  • BAG, 25.04.1960 - 1 AZR 16/58

    Lohnfortzahlung - Arbeitsverhinderung

  • VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 877/21
  • BAG, 25.10.1973 - 5 AZR 156/73

    Lohnfortzahlung bei Teilnahme des Arbeitnehmers an der Goldenen Hochzeit der

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2021 - 13 LA 258/21

    Handeln um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund bei der

  • VG Karlsruhe, 10.05.2021 - 9 K 67/21

    Entsendung eines Arbeitnehmers in Corona-Risikogebiet: Keine Entschädigung des

  • BAG, 08.03.1973 - 5 AZR 491/72

    Verlängerung - Sechs-Wochen-Zeitraum - Aussperrung - Streik

  • BAG, 24.03.1982 - 5 AZR 1209/79
  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 62/80

    Freistellung zur Ausübung der Beiratstätigkeit unter Fortzahlung der Vergütung

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 298/15

    Entgeltfortzahlung - Ambulante Kur

  • VG Frankfurt/Main, 28.09.2022 - 5 K 3397/20

    Keine "Corona-Entschädigung" bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den

  • BAG, 20.07.1977 - 5 AZR 325/76

    Verhinderung an der Dienstleistung - Ausbildung an einem Heim-Dialysegerät -

  • BAG, 27.06.1990 - 5 AZR 365/89

    Lohnfortzahlung bei Arztbesuch

  • LAG Niedersachsen, 27.03.2015 - 10 Sa 1005/14

    Ausschluss der Entgeltfortzahlung bei ambulanter Vorsorgekur; Unbegründete

  • BAG, 29.02.1984 - 5 AZR 92/82

    Anspruch auf Lohn für die Arbeitszeit, die aus Anlass eines Hörtestes bei einem

  • BSG, 28.03.2019 - B 3 KR 15/17 R

    Anspruch auf Gewährung von Krankengeld an freiwillig Versicherte

  • VG Bayreuth, 05.05.2021 - B 7 K 21.210

    Entschädigung für den Verdienstausfall einer Angestellten infolge behördlich

  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

  • BAG, 07.08.1991 - 5 AZR 410/90

    Lohnfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit

  • BAG, 23.01.2008 - 5 AZR 393/07

    Vergütungsansprüche bei Freistellung des Arbeitnehmers

  • VG Freiburg, 02.03.2023 - 10 K 664/22

    Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung in Folge einer behördlichen

    aa) Dies gilt (unmittelbar) mit Blick auf den Wortlaut der im damaligen Zeitraum gültigen Corona-Verordnung Absonderung (in der ab dem 30.10.2021 geltenden bzw. in der Fassung vom 14.12.2021) deswegen, weil diese Verordnung eine Absonderungspflicht unterschiedslos für geimpfte und für ungeimpfte infizierte Personen vorsah (vgl. dazu auch VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 19.09.2022 - 7 K 1360/22 -, juris Rn. 24; VG Berlin, Urt. v. 16.11.2022 - 32 K 109/22 -, juris Rn. 32 zur jeweiligen landesrechtlichen Regelung).
  • VG München, 15.02.2023 - M 26b K 21.2381

    Erstattungsanspruch des Arbeitgebers für verauslagte

    Dass die Absonderungsanordnung im Gesamtkontext der Eindämmung der Corona-Pandemie und damit überindividuellen Gründen des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes dient (vgl. zu diesem Argument Greiner: Nachlese und Ausblick zu Betriebsrisiko, Entgeltfortzahlung und Entgeltersatzleistungen, NZA 2022, 665, 673) ändert an der Einordnung der Absonderungsanordnung als in der Person des Betroffenen liegendes, subjektives Leistungshindernis nichts (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 2.7.2021 - 13 LA 258/21- beck-online Rn. 10; VG Berlin, U.v. 16.11.2022 - 32 K 109/22 - beck-online Rn. 48-55 m.w.N.; VG Koblenz Urt. v. 10.5.2021 - 3 K 107/21 - beck-online Rn. 24; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 15. Ed. 10.1.2023, IfSG § 56 Rn. 37.1; MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB § 616 Rn. 25; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, BGB § 616 Rn. 6a; Hohenstatt/Krois: Lohnrisiko und Entgeltfortzahlung während der Corona-Pandemie, NZA 2020, 413, 415; Sagan/Brockfeld: Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie, NJW 2020, 1112, 1113).
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